Gutachterkosten

Autor: Hering

Gutachterkosten werden nur dann erstattet, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich waren, wofür der Geschädigte die Darlegungslast trägt. Liegt ein Totalschaden vor oder bewegen sich die voraussehbaren Reparaturkosten in diesem Bereich oder will der Geschädigte den Fahrzeugschaden abstrakt berechnen, kann ein Sachverständiger in Anspruch genommen werden. Im Reparaturfall ist der Geschädigte grundsätzlich zur Schadensminderung verpflichtet und muss das Fahrzeug von einem Sachverständigen der gegnerischen Haftpflichtversicherung besichtigen lassen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn ein solcher Sachverständiger nicht ohne weiteres (Unfälle an Wochenenden oder zur Nachtzeit) greifbar ist oder der eintrittspflichtige Versicherer nicht ohne weiteres festgestellt werden kann.