BSG - Urteil vom 28.08.2018
B 8 SO 9/17 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 126, 210
NZS 2019, 423
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 63/16
SG Köln, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 166/15

Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAngewiesensein auf ein KfzSinn und Zweck der EingliederungshilfeIndividueller und personenzentrierter Maßstab

BSG, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 9/17 R

DRsp Nr. 2018/16424

Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Angewiesensein auf ein Kfz Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe Individueller und personenzentrierter Maßstab

Die für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis wird nicht erst durch die spezifische Kenntnis von dem finanziellen Bedarf, sondern bereits durch die Kenntnis von der Bedarfslage vermittelt.

1. Ob ein Antragsteller wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.2. Dem behinderten Menschen ist dazu die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.3. Es reicht in diesem Zusammenhang aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern; es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § Abs. S. 1;