OLG Celle - Beschluss vom 12.05.2010
322 SsRs 149/10
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1;

Überprüfung der Ablehnung eines Beweisantrages im Bußgeldverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 322 SsRs 149/10

DRsp Nr. 2010/13638

Überprüfung der Ablehnung eines Beweisantrages im Bußgeldverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Verstößt die Ablehnung eines Beweisantrages im Bußgeldverfahren gegen das Willkürverbot, so kann darin eine Gehörsverletzung liegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn darin gleichzeitig ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts liegt.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum Mitführen des Führerscheins - aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: