OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.08.2016
1 OLG 1 Ss 55/16
Normen:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1; StVG § 21; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4281 Js 1481/14
AG Pirmasens, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4281 Js 1481/14

Überprüfung des Wohnsitzprinzips bei Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 1 OLG 1 Ss 55/16

DRsp Nr. 2016/13899

Überprüfung des Wohnsitzprinzips bei Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH dahingehend auszulegen, dass die Ausnahmevorschrift bereits dann eingreift, wenn aufgrund der vom Ausstellerstaat herrührenden Information festgestellt werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 FeV begründet hatte. Der ausdrücklichen Feststellung, dass zu diesem Zeitpunkt ein Wohnsitz in Deutschland bestand, bedarf es nicht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25.01.2016 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1 S. 1; StVG § 21; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe