OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2014
(2 B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14)
Normen:
StPO § 473 Abs. 4; StVO § 3 Abs. 3; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 636/13

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/hZulässigkeit der Ableitung einer vorsätzlichen Begehungsweise allein aus der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14)

DRsp Nr. 2014/14795

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h Zulässigkeit der Ableitung einer vorsätzlichen Begehungsweise allein aus der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

1. Je höher eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist, umso näher liegt ein vorsätzlicher Verstoß. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße, auf welcher gemäß § 3 Abs. 3 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt, "immer" eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert. 2. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 34 km/h erlaubt nicht den Rückschluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 17. Februar 2014 zu Ziffer 1. wie folgt abgeändert und zugleich klarstellend neu gefasst:

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h eine Geldbuße in Höhe von 180,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 4; § Abs. ;