OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.10.2014
2 (7) SsBs 454/14-AK 138/14
Normen:
StVO § 3; OWiG § 79; StPO § 354 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
VRS 127, 241
VRS 2015, 241
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 24840/12

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener OrtschaftenGeschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs PoliScan Speed des Herstellers VitronicZweifel eines Sachverständigen an der Zuverlässigkeit eines mit PoliScan Speed gewonnenen Geschwindigkeitsmessergebnisses bei bestimmten FallgestaltungenVerwertbarkeit eines mit PoliScan Speed ermittelten GeschwindigkeitsmessergebnissesAnhaltspunkte für eine Fehlmessung als Voraussetzung für eine nähere Überprüfung eines gemessenen GeschwindigkeitswertesAnwendung des Grundsatzes in dubio pro reoDarlegungsanforderungen an ein freisprechendes Urteil

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 2 (7) SsBs 454/14-AK 138/14

DRsp Nr. 2014/17406

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften Geschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic Zweifel eines Sachverständigen an der Zuverlässigkeit eines mit PoliScan Speed gewonnenen Geschwindigkeitsmessergebnisses bei bestimmten Fallgestaltungen Verwertbarkeit eines mit PoliScan Speed ermittelten Geschwindigkeitsmessergebnisses Anhaltspunkte für eine Fehlmessung als Voraussetzung für eine nähere Überprüfung eines gemessenen Geschwindigkeitswertes Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Darlegungsanforderungen an ein freisprechendes Urteil

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.2. Im Hinblick auf die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt steht der Verwertbarkeit eines mit PoliScan Speed ermittelten Messergebnisses nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Geräts anhand hierfür relevanter Daten der Messwertertmittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.