OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.10.2020
1 OWi 2 Ss Bs 154/20
Normen:
StVG § 25; BKatV § 1 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4211 Js 13816/19

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen AugenblicksversagenPsychische Drucksituation als Rechtfertigung für Wegfall des FahrverbotsKein Fahrverbot trotz grober Pflichtverletzung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Bs 154/20

DRsp Nr. 2021/4269

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen Augenblicksversagen Psychische Drucksituation als Rechtfertigung für Wegfall des Fahrverbots Kein Fahrverbot trotz grober Pflichtverletzung

Bei fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wegen Augenblicksversagen - hier Fahrt zu einer Klinik - wird ein kompensationsloser Wegfall des Fahrverbots ausgesprochen.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 27. August 2020 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25; BKatV § 1 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 43 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es wegen Annahme eines Augenblickversagens des Betroffenen abgesehen (§ 25 StVG).

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.