Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 27. August 2020 wird als unbegründet verworfen.
2.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 43 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es wegen Annahme eines Augenblickversagens des Betroffenen abgesehen (§ 25 StVG).
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
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