I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen einer am 22. September 1998 auf der BAB A 46 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h zu einer Geldbuße von 130 DM und wegen einer am 25. November 1998 in Hagen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h und wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von 260 DM verurteilt und wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen sind nicht zu erkennen. Der näheren Erörterung bedürfen lediglich zwei Punkte:
1.
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