OLG Hamm - Beschluß vom 16.11.1999
2 Ss OWi 1034/99
Normen:
OWiG § 79 Abs. 6, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 33, § 46 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1 ; StVG § 24, § 26 Abs. 3 ; StVO § 3, § 49 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 82
VRS 98, 208
Vorinstanzen:
AG Hagen - 70 Owi 826 Js 835/99 (AK 201/99),

Übersendung des Anhörungsbogens

OLG Hamm, Beschluß vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1034/99

DRsp Nr. 2000/7221

Übersendung des Anhörungsbogens

»Die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur, wenn er der Ordnungswidrigkeit als Fahrer beschuldigt wird.«

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 6, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 33, § 46 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1 ; StVG § 24, § 26 Abs. 3 ; StVO § 3, § 49 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen einer am 22. September 1998 auf der BAB A 46 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h zu einer Geldbuße von 130 DM und wegen einer am 25. November 1998 in Hagen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h und wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von 260 DM verurteilt und wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen sind nicht zu erkennen. Der näheren Erörterung bedürfen lediglich zwei Punkte:

1.