BAG - Urteil vom 18.02.1998
4 AZR 546/96
Normen:
TVG §§ 4, 1 ; Gehaltstarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in Hamburg (GTV) vom 2. Juli 1993 und GTV vom 3. März 1994, jeweils §§ 3, 2;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung
BB 1998, 1116
DB 1998, 479, 1337
NZA 1998, 890
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 115/94
LAG Hamburg, vom 12.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 54/95

Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung

BAG, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 546/96

DRsp Nr. 1998/8772

Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung

»§ 3 GTV, wonach die "das Tarifgehalt (§ 2)" bis zu 5 % übersteigenden einzelvertraglichen Gehaltsteile "wie Tarifgehalt behandelt" werden, setzt einen vertraglichen Anspruch auf ein Gehalt voraus, das das Tarifgehalt aus dem geltenden und nicht etwa das aus dem abgelösten Gehaltstarifvertrag überschreitet.«

Normenkette:

TVG §§ 4, 1 ; Gehaltstarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in Hamburg (GTV) vom 2. Juli 1993 und GTV vom 3. März 1994, jeweils §§ 3, 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf übertariflichen Lohn zusteht.

Der Kläger steht seit dem 27. September 1974 als Kfz-Mechaniker in den Diensten der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand der Verkauf und die Reparatur von Kraftfahrzeugen ist. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag der Parteien vom selben Tage zugrunde, in dem u.a. folgendes bestimmt ist:

...

Der Unterschied zwischen dem tariflichen und dem vereinbarten Arbeitsentgelt gilt als übertariflicher Zuschlag, der auf spätere Tariferhöhungen angerechnet werden kann, soweit es sich nicht um eine schriftlich bestätigte Leistungszulage handelt.

...