Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf übertariflichen Lohn zusteht.
Der Kläger steht seit dem 27. September 1974 als Kfz-Mechaniker in den Diensten der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand der Verkauf und die Reparatur von Kraftfahrzeugen ist. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag der Parteien vom selben Tage zugrunde, in dem u.a. folgendes bestimmt ist:
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Der Unterschied zwischen dem tariflichen und dem vereinbarten Arbeitsentgelt gilt als übertariflicher Zuschlag, der auf spätere Tariferhöhungen angerechnet werden kann, soweit es sich nicht um eine schriftlich bestätigte Leistungszulage handelt.
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