OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2018
5 U 32/18
Normen:
BGB § 280; BGB § 630a; BGB § 630e; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 282/15

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des Verschlusses der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 5 U 32/18

DRsp Nr. 2019/3871

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des Verschlusses der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung

Über die Frage, ob der Verschluss der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung durch herkömmlichen Druckverband oder durch ein (von innen das Gefäß verschließendes) Angio-Seal-System erfolgen soll, muss der Patient jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Behandlungsalternative aufgeklärt werden.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 282/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 630a; BGB § 630e; BGB § 823;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).