OLG Dresden - Beschluss vom 14.08.2023
4 U 245/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630c;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 142/20

Umfang der ärztlichen AufklärungspflichtDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Folgen der unterbliebenen Aufklärung über Behandlungsalternativen

OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 245/23

DRsp Nr. 2023/12722

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Folgen der unterbliebenen Aufklärung über Behandlungsalternativen

Auch bei der Eingriffsaufklärung hat der Patient darzulegen und zu beweisen, dass er infolge eines unterbliebenen therapeutischen Hinweises einen Schaden erlitten hat.

Wird der Patient über eine Behandlungsalternative nicht aufgeklärt, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung in die andere Behandlung eingewilligt hätte und dass die mit dem Eingriff verbundenen Gesundheitsschäden dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wären.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung n Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 55.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630c;

Gründe:

I.