I.
Die Klägerin ist in der Nacht vom 18. auf den 19.08.2000 in L beim Überqueren der vor der Gaststätte L1 verlaufenden S Straße in ein Schlagloch getreten, dabei umgeknickt und hat sich eine offene Unterschenkelfraktur zugezogen. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz (6.258,34 Euro), Schmerzensgeld (vorgesteller Betrag mindestens 8.000,-- Euro) und Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden gerichtete Klage abgewiesen. Auf die hierzu in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter, geht dabei aber nunmehr von einem klägerseits als angemessen angesehenen Mindestschmerzensgeldbetrag von 5.000,-- Euro aus.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
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