BVerfG - Beschluss vom 04.11.2014
2 BvR 1969/12
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 3; VVG § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 18/12
OLG Köln, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 70/12
OLG Köln, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 202/11
OLG Köln, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 202/11

Umfang der Aufklärungspflicht eines Versicherers im Policenmodell

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 2 BvR 1969/12

DRsp Nr. 2015/8509

Umfang der Aufklärungspflicht eines Versicherers im Policenmodell

1. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV stellt zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar, sondern nur eine Auslegung und Anwendung, die nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Die Fachgerichte behalten bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Es ist nicht ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht".2. Die Vorlagepflicht wird offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet. Gleiches gilt, wenn das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und dennoch nicht oder nicht neuerlich vorlegt.