OLG Köln - Urteil vom 13.07.2012
20 U 70/12
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S.1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 379/11

Widerruf eines Versicherungsvertrages auf Grundlage des PolicenmodellsAusreichende Lesbarkeit einer WiderrufsbelehrungVerwendung einer hinreichend großen SchriftHinreichende drucktechnische Hervorhebung

OLG Köln, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 20 U 70/12

DRsp Nr. 2020/14441

Widerruf eines Versicherungsvertrages auf Grundlage des Policenmodells Ausreichende Lesbarkeit einer Widerrufsbelehrung Verwendung einer hinreichend großen Schrift Hinreichende drucktechnische Hervorhebung

Eine ausreichende Lesbarkeit einer Widerrufsbelehrung setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus und der Belehrungstext muss sich in einer nicht zu übersehenden Weise etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorheben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. März 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 379/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S.1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.