OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2014
12 U 146/12
Normen:
BGB § 241; BGB § 280; VVG § 6;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 160/11

Umfang der Aufklärungspflicht eines Versicherungsvertreters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 12 U 146/12

DRsp Nr. 2014/8182

Umfang der Aufklärungspflicht eines Versicherungsvertreters

Der Versicherer einer Autohaus-Policenversicherung haftet wegen ihm gem. § 278 BGB zuzurechnender Falschberatung durch einen Versicherungsvertreter für den Schaden, der dadurch eintritt, dass der Versicherungsnehmer in Unkenntnis, dass die Autohaus-Policen-Versicherung bereits eine Gebäudeversicherung beinhaltet, noch eine zusätzliche Gebäudeversicherung abschließt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.712,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.231,23 € seit dem 26. Februar 2011 und aus weiteren 5.481,42 € seit dem 21. Juli 2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 280; VVG § 6;

Gründe:

I.