OLG Oldenburg - Urteil vom 27.08.2019
2 U 102/19
Normen:
ZPO § 322; BGB § 249; BGB § 257; BGB § 280; BGB § 634 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 591/18

Umfang der Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter Architektenplanung erstrittenen FeststellungstitelsZulässigkeit einer Klage wegen einer später erforderlich werdenden anderen Art der Mängelbeseitigung

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 2 U 102/19

DRsp Nr. 2021/13566

Umfang der Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter Architektenplanung erstrittenen Feststellungstitels Zulässigkeit einer Klage wegen einer später erforderlich werdenden anderen Art der Mängelbeseitigung

Die Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter Architektenplanung erstrittenen Feststellungstitels, der auf den Ersatz weiterer Schäden für eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Mängel gerichtet ist, erstreckt sich nicht auf eine sich später als notwendig herausstellende gänzlich andere Art der Mängelbeseitigung. Insoweit handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Angesichts der verschiedenen Streitgegenstände steht § 322 ZPO der Geltendmachung dieser anderen Mängelbeseitigungsmaßnahme auf Grundlage des ursprünglichen Architektenvertrages nicht entgegen. Der Bauherr trägt das Risiko der Verjährung dieses Anspruchs.