Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass er zum Zeitpunkt des streitigen Schadensereignisses am 23. Dezember 2001 Eigentümer des Pkw Audi A8 quatro mit dem amtlichen Kennzeichen B-n nn war, nicht erbracht.
a) Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe seine Aktivlegitimation schon nicht hinreichend dargetan.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.
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