Umfang der Darlegungspflicht im Wiederaufnahmeverfahren
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 55/03
DRsp Nr. 2004/16272
Umfang der Darlegungspflicht im Wiederaufnahmeverfahren
1. § 359 Nr. 5StPO und § 368 Abs. 1StPO verlangen nicht nur die Benennung neuer Beweismittel, sondern auch die Prüfung deren Geeignetheit.2. Die erweitere Darlegungspflicht gilt auch für die Benennung von Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren, deren Aussagen dem Verurteilten schon in der Hauptverhandlung bekannt waren, die von ihm aber nicht benannt wurden. Auch hier muß der Antrag die Eignung des Tatsachenvortrags und des Beweismittels darlegen, um die Beweisgrundlage des rechtskräftigen Urteils zu erschüttern. Dazu gehört auch der Grund für die Nichtbenennung des Beweismittels im Verfahren.
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