OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.05.2018
4 U 257/17
Normen:
VVG § 128; ARB 2000 § 18;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.11.2017

Umfang der Deckungszusage eines RechtsschutzversicherersRechtliche Einordnung der Frist für die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens in der Rechtsschutzversicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 257/17

DRsp Nr. 2019/4528

Umfang der Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers Rechtliche Einordnung der Frist für die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens in der Rechtsschutzversicherung

1. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers ist auf eine Instanz beschränkt. Eine Zusage von Rechtsschutz, die von vorneherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtszüge umfasst, ist in den ARB nicht vorgesehen. 2. Es bleibt offen, ob eine in den ARB genannte Frist für die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens gegen § 128 Satz 1 VVG verstößt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nicht schon allein deshalb das gesamte Schiedsgutachterverfahren mit der Folge unwirksam, dass das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 128 Satz 3 VVG als anerkannt gilt. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn mit dem Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren eine Fristsetzung verbunden ist und diese unwirksam sein sollte.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.06.2018 .

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.210,81 Euro festgesetzt.