OLG Celle - Urteil vom 30.04.2013
14 U 191/12
Normen:
VVG § 52 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4; AKB § 10; AKB § 10a; BGB § 426;
Fundstellen:
DAR 2013, 329
MDR 2013, 775
NZV 2013, 4
r+s 2013, 594
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 31.10.2012

Umfang der Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger

OLG Celle, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 14 U 191/12

DRsp Nr. 2013/7935

Umfang der Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger

1. Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger (bzw. Auflieger) haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen (Anschluss an BGHZ 187, 211). 2. Dabei bedarf es nicht der Feststellung eines konkreten eigenständigen Ursachenbeitrags des Anhängers (bzw. Aufliegers) für den durch das Gespann als Betriebseinheit verursachten Schaden. 3. Die Ausgleichsregelung des § 59 Abs. 2 VVG a. F. geht insoweit auch einer Verteilung der Mitverursachungsanteile nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG oder einem Innenausgleich nach § 426 BGB i. V. m. §§ 840 Abs. 2, 254 BGB vor (Aufgabe von 14 U 108/07 - OLGR Celle 2008, 448).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.