OLG Köln - Urteil vom 30.09.2014
9 U 22/14
Normen:
VVG § 82; VVG § 83; VVG § 90; VVG § 103;
Fundstellen:
VersR 2015, 709
r+s 2015, 602
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 273/13

Umfang der Eintrittspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 9 U 22/14

DRsp Nr. 2015/10060

Umfang der Eintrittspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers

Die Regelung des § 90 VVG gilt nur für die Sachversicherung. Einer Ausdehnung auf andere Zweige der Schadensversicherung und insbesondere auf die Haftpflichtversicherung stehen die systematische Stellung der Norm und der Wille des Reformgesetzgebers entgegen.

Aufwendungen eines Installationsbetriebes für die Abwendung eines von ihm (mit) zu vertretenden Legionellenbefalls fallen nicht unter die Betriebshaftpflichtversicherung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 273/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 82; VVG § 83; VVG § 90; VVG § 103;

Gründe

1. 2.