BGH - Urteil vom 23.10.1984
VI ZR 30/83
Normen:
BGB § 249, § 218, § 852 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 54
DRsp I(112)126f
DRsp I(123)289e-f
ES Kfz-Schaden L-1/24
MDR 1985, 479
NJW 1985, 791
VRS 68, 81
VersR 1985, 62
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Umfang der Ersatzpflicht für verspätete Aufnahme eines Fachhochschulstudiums; Haftung für Verzögerungen des Studiums durch einen allgemeinen Vorlesungsstreik; Rechtsfolgen eines durch den Haftpflichtversicherer erteilten Anerkenntnisses für die Einstandspflicht

BGH, Urteil vom 23.10.1984 - Aktenzeichen VI ZR 30/83

DRsp Nr. 1992/4726

Umfang der Ersatzpflicht für verspätete Aufnahme eines Fachhochschulstudiums; Haftung für Verzögerungen des Studiums durch einen allgemeinen Vorlesungsstreik; Rechtsfolgen eines durch den Haftpflichtversicherer erteilten Anerkenntnisses für die Einstandspflicht

»1. Hat der Schädiger dem Unfallverletzten für die verspätete Aufnahme eines Fachhochschulstudiums einzustehen, so haftet er grundsätzlich auch für Verzögerungen des Studiums durch einen allgemeinen Vorlesungsstreik der Studenten, denen der Verletzte ohne den Unfall nicht ausgesetzt gewesen wäre. 2. Erteilt der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis, mit dem er dessen materiellen Zukunftsschaden dem Grunde nach anerkennt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen, so kann das Anerkenntnis unter Umständen ein Feststellungsurteil über die Schadensersatzpflicht mit der Folge "ersetzen", daß die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten für den Zukunftsschaden nach § 218 BGB richtet.«

Normenkette:

BGB § 249, § 218, § 852 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der damals in der Ausbildung zum Fachingenieur stehende Kläger wurde am 29. August 1962 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Ersatzpflicht des Beklagten für alle unfallbedingten Schäden des Klägers ist außer Streit.