OLG Köln - Urteil vom 26.06.2018
3 U 134/17 BSch
Normen:
VVG § 59 Abs. 2; VVG § 69; VVG § 86; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 3/15

Umfang der gesetzlichen Vertretungsbefugnis eines Versicherungsvertreters

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 3 U 134/17 BSch

DRsp Nr. 2018/17421

Umfang der gesetzlichen Vertretungsbefugnis eines Versicherungsvertreters

Die Vertretungsbefugnis des Versicherungsvertreters gem. §§ 69ff. VVG umfasst nicht die Vertretung des Versicherers im Rahmen der Regulierung eines Versicherungsfalls. Ist der Versicherungsvertreter vom Versicherer hierzu nicht bevollmächtigt worden, ist eine Abtretung von aufgrund der Regulierung des Schadens auf den Versicherer übergegangenen Schadensersatzansprüchen daher unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 26.09.2017 - Az. 5 C 3/15 BSch - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30%. Die Kosten der Streithelferinnen der Beklagten trägt die Klägerin zu 70%, im übrigen tragen die Streithelferinnen die Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 59 Abs. 2; VVG § 69; VVG § 86; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.