OLG München - Endurteil vom 12.01.2018
10 U 2718/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Umfang der Haftung des Unfallverursachers für Schäden des Beifahrers des Unfallgegners

OLG München, Endurteil vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 2718/15

DRsp Nr. 2018/2309

Umfang der Haftung des Unfallverursachers für Schäden des Beifahrers des Unfallgegners

Die Beifahrerin des Unfallgegners trifft ein Mitverschulden von 40% hinsichtlich erlittener Schäden, wenn sie sich zum Unfallzeitpunkt nach vorne in den Fußraum beugte und der angelegte Sicherheitsgurt dadurch seine Schutzfunktion verlor.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 28.07.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 06.07.2015 (Az. 19 O 16095/14) in Nr. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. 1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 2.686,96 € sowie weitere 950,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen jeweils hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.01.2014 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.07.2014 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten samtverbindlich 28 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten samtverbindlich 28 %.

3. 4.