BGH - Urteil vom 19.01.2021
VI ZR 8/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2021, 293
VersR 2021, 385
WM 2021, 358
ZIP 2021, 414
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 757/18
OLG Naumburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 91/19

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall; Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Aufwendungsersatz i.R.e. Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 8/20

DRsp Nr. 2021/2081

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall; Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Aufwendungsersatz i.R.e. Schadensersatzanspruchs

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Aufwendungsersatz, Verzugs- und Deliktszinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).

Ob die Nutzung eines - wie hier vom Dieselskandal betroffenen - Fahrzeugs rechtlich zulässig war, ist im Rahmen der Berechnung des Nutzungsvorteils irrelevant, da es bei der Vorteilsausgleichung auf die tatsächlich gezogenen Vorteile ankommt. Die Vorteilsanrechnung ist darüber hinaus auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs beschränkt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung des Annahmeverzugs erst ab dem 8. Juni 2017 wendet, und im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand