BGH - Urteil vom 09.03.2021
VI ZR 13/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 849;
Fundstellen:
MDR 2021, 559
VersR 2021, 849
ZIP 2021, 1402
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 486/18
OLG Naumburg, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 56/19

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugszinsen und Deliktszinsen); Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 13/20

DRsp Nr. 2021/5418

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugszinsen und Deliktszinsen); Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugs- und Deliktszinsen).

Der Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises ist im Wege der Vorteilsanrechnung um vom Anspruchsteller gezogene Nutzungsvorteile zu reduzieren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die bis zum 5. Oktober 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 849;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.