Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die bis zum 5. Oktober 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
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