Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Von den bis zum 3. Dezember 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 29% und die Beklagte 71% aus einem Streitwert von 38.207,40 €.
Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger aus einem Streitwert von 11.015,83 € allein.
Der Kläger nimmt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Beklagte als Herstellerin des von ihm aufgrund einer Bestellung vom 14. März 2012 erworbenen VW Caddy Maxi CL 2.0 TDI auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Es wurde behindertengerecht ausgerüstet.
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