BGH - Urteil vom 02.03.2021
VI ZR 147/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249;
Fundstellen:
BB 2021, 784
MDR 2021, 561
VersR 2021, 589
ZIP 2021, 700
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3508/18
OLG Oldenburg, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 182/19

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall / Dieselskandal; Anrechnung von Nutzungsvorteilen

BGH, Urteil vom 02.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 147/20

DRsp Nr. 2021/4578

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall / Dieselskandal; Anrechnung von Nutzungsvorteilen

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen).

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es auf die tatsächlich gezogenen Vorteile an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Von den bis zum 3. Dezember 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 29% und die Beklagte 71% aus einem Streitwert von 38.207,40 €.

Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger aus einem Streitwert von 11.015,83 € allein.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249;

Tatbestand

Der Kläger nimmt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Beklagte als Herstellerin des von ihm aufgrund einer Bestellung vom 14. März 2012 erworbenen VW Caddy Maxi CL 2.0 TDI auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Es wurde behindertengerecht ausgerüstet.