Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2019 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen wird - angesichts der teilweisen Klagerücknahme in der Revisionsinstanz - dahingehend geändert, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % trägt.
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