BGH - Versäumnisurteil vom 06.07.2021
VI ZR 1146/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
VersR 2021, 1510
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 166/17
OLG Brandenburg, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 109/18

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Ersatz von Aufwendungen); Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1146/20

DRsp Nr. 2021/14038

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Ersatz von Aufwendungen); Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826 , 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Ersatz von Aufwendungen).

1. Im Zusammenhang mit einem vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeug scheidet ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB aus, wenn der Anspruchsteller als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt.2. Aufwendungen für Fahrzeuginspektionen für ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug sind nicht ersatzfähig, wenn der Anspruchsteller das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung - von Zinsen in Höhe von 4 % vom 18. Juli 2013 bis zum 4. Februar 2018 aus dem Betrag von 12.038,37 € sowie - eines Betrags von 1.075,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2018