OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.07.2018
4 U 26/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6/16

Umfang der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Anwaltskosten des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 26/17

DRsp Nr. 2019/2766

Umfang der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Anwaltskosten des Geschädigten

1. Nach einem Straßenverkehrsunfall ist für die Anmeldung von Ansprüchen des Geschädigten gegenüber seinem privaten Unfallversicherer die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Allgemeinen nicht erforderlich, wenn der Geschädigte auf Grund der Unfallfolgen nicht am Verfassen eines Schriftstücks bzw. Ausfüllen eines Fragebogens gehindert ist. 2. Darf der Geschädigte in Bezug auf seinen (beabsichtigten) Klageantrag uneingeschränkt Feststellung beantragen, welche sämtliche Verletzungen und Verletzungsfolgen (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) abdeckt, so ist er nicht gehalten, allein zur Ermittlung des für seine Rechtsverfolgungskosten maßgeblichen Gegenstandswerts seine Schadenspositionen zu beziffern und näher zu begründen.

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 8 O 6/16) teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.502,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.