OLG Dresden - Urteil vom 27.11.2018
4 U 447/18
Normen:
AKB Ziffer E.2.1; AKB Ziffer E.1.1.3;
Fundstellen:
VersR 2019, 349
r+s 2019, 318
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3137/16

Umfang der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung nach einem Unfall

OLG Dresden, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 447/18

DRsp Nr. 2019/543

Umfang der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung nach einem Unfall

Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen ohne die "gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten", begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechende § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.02.2018 - 2 O 3137/16 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.050,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2017 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.