OLG Dresden - Urteil vom 23.03.2000
6 U 3690/99
Normen:
BGB § 31 § 823 Abs. 1 § 847 ; SächsStrG § 10 Abs. 1 § 51 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 80

Umfang der Räum- und Streupflicht und der Übertragung auf die Anlieger

OLG Dresden, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 6 U 3690/99

DRsp Nr. 2005/14417

Umfang der Räum- und Streupflicht und der Übertragung auf die Anlieger

»1. Die auf der Basis einer gemeindlichen Satzung auf die Anlieger übertragene Räum- und Streupflicht wandelt sich zu einer aus dem Eigentum an dem Grundstück fließenden Verkehrspflicht, die eine Haftung nach § 823 BGB begründen kann. 2. Durch die gemeindliche Satzung können die verpflichteten Anlieger nicht zu qualitativ und zeitlich weitergehenden Räum- und Streumaßnahmen verpflichtet werden, als diese hoheitlich kraft Gesetzes (hier: § 51 SächsStrG) der übertragenden Gemeinde obliegen. Bei der Bestimmung der der Gemeinde obliegenden Streu- und Räumpflicht und der Zumutbarkeit von Maßnahmen ist die Möglichkeit zur Heranziehung der Anlieger zu berücksichtigen.