BGH - Beschluß vom 07.11.2003
4 StR 438/03
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 229
VRS 106, 214
VersR 2004, 486
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Umfang der Tat beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH, Beschluß vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 4 StR 438/03

DRsp Nr. 2003/16115

Umfang der Tat beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und nicht durch kurze Unterbrechungen während dieser Fahrt.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts.