OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.03.2007
10 U 170/05
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 335
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 219/05

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Bundesautobahnen; Schäden durch über die Mittelleitplanke hinausragende Zweige

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 10 U 170/05

DRsp Nr. 2008/14132

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Bundesautobahnen; Schäden durch über die Mittelleitplanke hinausragende Zweige

Die Verkehrssicherungspflicht bei Bundesautobahnen umfasst nicht die Beseitigung von Zweigen, die über die Mittelleitplanke in den Bereich der Grünfläche neben der Fahrbahn ragen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann sei am 15.11.2004 gegen 11.00 Uhr mit seinem Audi A8 auf der Bundesautobahn A5 in Höhe der Anschlussstelle H./S. durch einen Lkw vom linken Fahrstreifen auf den mittleren Grünstreifen gedrängt worden, wodurch das Fahrzeug durch die dort vorhandenen Äste von Heckenpflanzen beschädigt worden sei. Das beklagte Land hafte für den Schaden, weil es seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, dafür zu sorgen, dass die Hecke nicht über die Mitteilleitplanke ragt.

Der Ehemann hat der Klägerin seine Ansprüche wegen des Vorfalls abgetreten. Diese hat die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von 3.577,68 EUR geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2005, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.