OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2020
2 U 103/20
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StVO § 45 Abs. 2; BbgStrG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 192/18

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich zur Absicherung von Baustellen auf einer Autobahn aufgestellten Warnbaken

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 2 U 103/20

DRsp Nr. 2021/4154

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich zur Absicherung von Baustellen auf einer Autobahn aufgestellten Warnbaken

1. Der Träger der Straßenbaulast ist nicht nur verpflichtet, Baustellen auf einer Bundesautobahn so abzusichern, dass der fließende Verkehr nicht geschädigt wird. Vielmehr hat er auch Sorge dafür zu tragen, dass ein Verkehrsteilnehmer durch die aufgestellten Sicherungseinrichtungen nicht zu Schaden kommt. 2. Dem ist genügt, wenn im mehrstündigen Abstand u.a. kontrolliert wird, ob zur Sicherung einer Baustelle aufgestellte Warnbaken nicht in der Fahrbahn stehen.

1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.