OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2020
2 U 103/20
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StVO § 45 Abs. 2; BbgStrG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 192/18

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich zur Absicherung von Baustellen auf einer Autobahn aufgestellten Warnbaken

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 2 U 103/20

DRsp Nr. 2021/4155

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich zur Absicherung von Baustellen auf einer Autobahn aufgestellten Warnbaken

1. Der Träger der Straßenbaulast ist nicht nur verpflichtet, Baustellen auf einer Bundesautobahn so abzusichern, dass der fließende Verkehr nicht geschädigt wird. Vielmehr hat er auch Sorge dafür zu tragen, dass ein Verkehrsteilnehmer durch die aufgestellten Sicherungseinrichtungen nicht zu Schaden kommt. 2. Dem ist genügt, wenn im mehrstündigen Abstand u.a. kontrolliert wird, ob zur Sicherung einer Baustelle aufgestellte Warnbaken nicht in der Fahrbahn stehen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 19. Juni 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 192/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StVO § 45 Abs. 2; BbgStrG § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe: