OLG Stuttgart - Urteil vom 01.10.2003
4 U 118/03
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 392
NZV 2003, 572
OLGReport-Stuttgart 2003, 483
VRS 105, 410
VersR 2004, 215
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 507/02

Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde gegenüber Radfahrern hinsichtlich eines Aufbruchs im Fahrbahnbelag

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 4 U 118/03

DRsp Nr. 2003/12883

Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde gegenüber Radfahrern hinsichtlich eines Aufbruchs im Fahrbahnbelag

»Eine Gemeinde verletzt ihre gegenüber einer Radfahrerin bestehenden Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn sie einen Aufbruch im Fahrbahnbelag einer Gemeindestraße nicht schließt, der für einen Radfahrer bei der von ihm im Verkehr zu erwartenden Aufmerksamkeit so rechtzeitig erkennbar ist, dass er einen Unfall im Zusammenhang mit dieser Stelle vermeiden kann.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung der Straßen-Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld.