OLG Celle - Urteil vom 23.03.2005
9 U 199/04
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Abs. 1 ; StraßenG Niedersachsen § 10 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1110
NJW-RR 2005, 754
NZV 2005, 472
OLGReport-Celle 2005, 467
VersR 2006, 1660
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 30.00.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 23/04

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für unbefestigte Radwege

OLG Celle, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 9 U 199/04

DRsp Nr. 2006/7642

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für unbefestigte Radwege

»Ein Radfahrer muss sich darauf einstellen, dass ein unbefestigter Radweg in einer städtischen Wallanlage durch andere Radfahrer zerfahren worden ist, so dass entstandene Spurrillen während einer Frostperiode scharfkantig festfrieren und das Lenken erschweren; dies gilt auch dann, wenn der Weg zur Zustandsverbesserung mit einer weichen grobkörnigen Splittschicht abgedeckt worden ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss den zerfahrenen feuchten Boden vor dem Absplitten nicht durch Walzen oder in sonstiger Weise glätten.« Kommt es zu einem Sturz, so trägt der Radfahrer seinen Schaden selbst.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Abs. 1 ; StraßenG Niedersachsen § 10 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: