OLG Oldenburg - Urteil vom 05.09.2008
6 U 189/07
Normen:
G.275.65.; G.50.390.10.;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1973/07

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines in Kurven und Verschwenkungen verlaufenden Radweges; Mithaftung eines gestürzten Radfahrers

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 6 U 189/07

DRsp Nr. 2008/21554

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines in Kurven und Verschwenkungen verlaufenden Radweges; Mithaftung eines gestürzten Radfahrers

Radfahrer müssen besonders außerorts damit rechnen, dass Fahrradwege zahlreiche Kurven und Verschwenkungen aufweisen, auch wenn sie grundsätzlich neben einer Straße verlaufen. Warnschilder oder Baken müssen nur an besonders gefahrträchtigen Stellen aufgestellt werden.

Normenkette:

G.275.65.; G.50.390.10.;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen den beklagten Landkreis auf Grund eines Fahrradunfalls geltend.