OLG Brandenburg - Urteil vom 25.01.2007
12 U 180/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp Nr. 2007/5053
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 273/03

Umfang des Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld [Kausalität]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 12 U 180/06

DRsp Nr. 2007/17352

Umfang des Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld [Kausalität]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Schadensersatzansprüche für Verletzungen aus einem Verkehrsunfall kommen nur insoweit in Frage, als diese auf dem Unfallereignis beruhen. Kann bezüglich bestimmter bei dem Geschädigten aufgetretener Symptome dieser Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen werden, scheidet ein Ersatzanspruch aus. 2. 4000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall bei HWS-Beschleunigungsverletzung leichteren Grades, Kontusion des Brustkorbes (Brustbein, obere Rippen links) sowie multiple Weichteilprellungen mit Gewebseinblutungen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.08.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 273/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1;

Gründe: