KG - Beschluss vom 15.05.2017
3 Ws (B) 96/17 - 122 Ss 48/17
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.12.2016

Umfang des rechtlichen Gehörs im BußgeldverfahrenAnforderungen an die Sachaufklärung bei einer Geschwindigkeitsmessung

KG, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 96/17 - 122 Ss 48/17

DRsp Nr. 2017/7919

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Anforderungen an die Sachaufklärung bei einer Geschwindigkeitsmessung

1. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, dem Betroffenen seien die Rohmessdaten sowie die Lebensakte des Messgeräts nicht zugänglich gemacht worden. 2. Kommt das Amtsgericht einem Antrag auf Beiziehung der Lebensakte und Beschaffung der Rohmessdaten nicht nach, so verletzt dies nicht den An-spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2016 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Mai 2017 lag vor, zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. Ergänzend bemerkt der Senat: