OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2014
14 U 47/14
Normen:
ZPO § 286; GG Art. 103 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1189/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im Verkehrsunfallprozess

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 14 U 47/14

DRsp Nr. 2016/4419

Umfang des rechtlichen Gehörs im Verkehrsunfallprozess

Es stellt sich als unzulässiges Übergehen von klägerischem Sachvortrag und damit als Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht im Verkehrsunfallprozess Sachvortrag des Klägers als nicht hinreichend substantiiert erachtet, wonach er infolge des Verkehrsunfallgeschehens einen Herzinfakt erlitten habe. Denn dieser Vortrag ist für sich genommen schlüssig, da Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Februar 2014 verkündete Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel (4 O 1189/13) aufgehoben die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; GG Art. 103 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.