I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2007 wird abgeändert.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.917,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 872,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu bezahlen; im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten abgewiesen.
III. Von den Kosten beider Instanzen haben zu tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %; die Beklagte hat 90 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen; die weiteren außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen.
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