OLG Nürnberg - Urteil vom 15.08.2008
5 U 29/08
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
DAR 2009, 37
MDR 2009, 141
NZV 2008, 559
OLGReport-Nürnberg 2009, 47
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 7237/07

Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.08.2008 - Aktenzeichen 5 U 29/08

DRsp Nr. 2008/23987

Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW

Bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW, der vor weniger als 1 Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen, wenn es sich um einen Schaden handelt, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt. Er kann Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.

Tenor:

I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2007 wird abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.917,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 872,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu bezahlen; im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten abgewiesen.

III. Von den Kosten beider Instanzen haben zu tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %; die Beklagte hat 90 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen; die weiteren außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen.