BGH - Urteil vom 24.01.2022
VIa ZR 100/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 249;
Fundstellen:
BB 2022, 577
BB 2022, 658
MDR 2022, 495
NJW-RR 2022, 1033
NZV 2022, 159
VRS 2021, 297
VersR 2022, 890
WM 2022, 543
ZIP 2022, 585
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 7/20
LG Bonn, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 28/21

Umfang des Schadensersatzes bei einer sittenwidrige vorsätzlichen Schädigung beim Kauf eines Dieselfahrzeugs im Rahmen des Dieselskandals; Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware

BGH, Urteil vom 24.01.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 100/21

DRsp Nr. 2022/3987

Umfang des Schadensersatzes bei einer sittenwidrige vorsätzlichen Schädigung beim Kauf eines Dieselfahrzeugs im Rahmen des Dieselskandals; Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware

a) Ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten zum Abschluss eines Kaufvertrages (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, kann, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz; Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 12 ff.).b) Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine nachträgliche Maßnahme (hier: Software-Update) des Schädigers, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 f.).