OLG Oldenburg - Urteil vom 06.02.2008
5 U 34/07
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2009, 797
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 768/03

Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung; Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten zu Arztbesuchen, entgangener Freizeitmöglichkeiten, Verdienstausfall bei überobligatorischer Fortsetzung freiberuflicher Tätigkeit und von Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 5 U 34/07

DRsp Nr. 2010/7822

Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung; Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten zu Arztbesuchen, entgangener Freizeitmöglichkeiten, Verdienstausfall bei überobligatorischer Fortsetzung freiberuflicher Tätigkeit und von Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger

1. Zu den grundsätzlich zu erstattenden Heilungskosten und vermehrten Aufwendungen des Verletzten nach einem Unfall gehören auch die Fahrtkosten für notwendige Fahrten zum Arzt. 2. Die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, weil der Freizeit kein Vermögenswert zukommt. Dass dem Verletzten die Freuden eines Betriebsausfluges entgangen sind, hat ideellen Charakter und kann nur bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden. 3. Ein Rechtsanwalt kann für einen Arztbesuch nur dann pauschal einen Verdienstausfall geltend machen, wenn er darlegt, dass er infolge des Arztbesuches tatsächlich Mandat oder andere Geschäfte nicht übernehmen konnte und ihm aufgrunddessen ein ansonsten erzielbarer Gewinn entgangen ist. 4. Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie in einem Bereich liegen, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht, etwa im Fall einer Pflegebedürftigkeit.