BGH - Urteil vom 20.01.2004
VI ZR 46/03
Normen:
BGB §§ 249 251 843 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 267
MDR 2004, 684
NJW-RR 2004, 671
NZV 2004, 195
VRS 106, 321
VersR 2004, 482
zfs 2004, 258
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Umfang des Schadensersatzes bei Querschnittslähmung; Umbau eines Motorrades

BGH, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen VI ZR 46/03

DRsp Nr. 2004/2956

Umfang des Schadensersatzes bei Querschnittslähmung; Umbau eines Motorrades

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 249 251 843 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 20. Juli 1988 als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem querschnittgelähmt. Er hat ein Schmerzensgeld von 400.000 DM erhalten. Durch Urteil vom 20. März 1996 ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte ihm allen künftigen unfallbedingten materiellen Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger hat vor dem Unfall abwechselnd sowohl seinen Pkw als auch sein Motorrad benutzt. Sein Pkw ist nach dem Unfall auf Kosten der Beklagten behindertengerecht umgebaut worden. Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Motorrades in Höhe von 23.605,32 EURO. Seine Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: