KG - Urteil vom 02.09.2002
12 U 10719/99
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 27
VRS 104, 81
VersR 2004, 124
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 130/98

Umfang des Schadensersatzes bei Vorschädigung

KG, Urteil vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 10719/99

DRsp Nr. 2004/19365

Umfang des Schadensersatzes bei Vorschädigung

»1. Wer einen gesundheitlich vorgeschädigten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er einen Gesunden geschädigt; der Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Verletzung ist auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken von Vorschäden und Unfallverletzung beruht.2. Nur wenn sich feststellen lässt, dass der degenerative Vorschaden vergleichbare Beeinträchtigungen bewirkt hätte, ist zu prüfen, ob ein prozentualer Abschlag oder eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichs von Verdienstausfall geboten ist.3. Zur Feststellung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingter HWS-Verletzung und angeblich - somatisch oder psychosomatisch - verletzungsbedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 20 Wochenstunden bei degenerativem Vorschaden im Bereich der Wirbelsäule.«

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.