OLG München - Endurteil vom 09.11.2018
10 U 550/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 251; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 2967/17

Umfang des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

OLG München, Endurteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 10 U 550/18

DRsp Nr. 2018/18491

Umfang des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat im Falle wirtschaftlichen Totalschadens nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder sein beschädigtes Fahrzeug hat reparieren lassen und dabei tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2018 wird das Endurteil des LG München I vom 18.01.2018 (Az. 19 O 2967/17) in Nr. 1 - unter Klageabweisung in Nr. 1 im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 11.933,06 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 251; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

I.