OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2013
12 U 157/09
Normen:
BGB § 844; BGB § 252; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
BGH, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 263/11
OLG Frankfurt/Main, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 157/09
LG Darmstadt, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 311/00

Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Unterhalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 12 U 157/09

DRsp Nr. 2014/11933

Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Unterhalts

1. Für die Bemessung des Schadensersatzes wegen entgangenen Unterhalts ist zunächst das voraussichtliche Einkommen des getöteten Unterhaltsverpflichteten festzustellen, um hieraus den nach familienrechtlichen Regeln begründeten Unterhaltsanspruch zu errechnen. Geldwerte Vorteile, die durch den Tod des Elternteils eingetreten sind, insbesondere Rentenansprüche, sind dabei anzurechnen. 2. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung dürfen die Anforderungen an die Prognose insbesondere dort nicht zu hoch gestellt werden, wo der Geschädigte noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und nur wenige konkrete Anhaltspunkte dafür liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Dabei liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen.