OLG Hamburg - Urteil vom 16.02.2022
1 Rev 3/22
Normen:
StGB § 44; StPO § 331 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 709 Ns 20/21

Umfang des Verschlechterungsverbots im BerufungsverfahrenZulässigkeit der Erhöhung der Geldstrafe bei gleichzeitigem Entfallen des erstinstanzlich angeordneten Fahrverbots

OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 1 Rev 3/22

DRsp Nr. 2022/12802

Umfang des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren Zulässigkeit der Erhöhung der Geldstrafe bei gleichzeitigem Entfallen des erstinstanzlich angeordneten Fahrverbots

Es verstößt das gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO, wenn das Berufungsgericht auf die lediglich durch den Angeklagten eingelegte Berufung von der Verhängung des noch erstinstanzlich angeordneten Fahrverbots absieht, aber gleichzeitig die Anzahl der Tagessätze einer verhängten Geldstrafe erhöht.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 9, vom 20. September 2021 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 44; StPO § 331 Abs. 1;

Gründe:

I.